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»1. Der Anspruch des Strafgefangenen auf Auszahlung aus Arbeitsentgelt i.S.d. § 43 StVollzG gebildetem Eigengeld i.S.d. § 52 StVollzG unterliegt grundsätzlich der Pfändung. 2. Die Pfändung unterliegt den Beschränkungen gem. § 850c ZPO. 3. Bei der Berechnung des pfandfreien Betrages gelten §§ 850e Nr. 3 ZPO, 50 Abs. 2 StVollzG entsprechend. 4. Ist das Arbeitsentgelt dem Eigengeldkonto gutgeschrieben worden, tritt der Pfändungsschutz nur nach Maßgabe des § 850d ZPO.«
siehe Schl.Holst.OLG - 16 W 20/94 - vom 19.05.1994, DAVorm 1994, 1053 DAVorm 1994, 726 [...]
Macht ein nichteheliches Kind einen Unterhaltsanspruch in Höhe des pauschalierten Regelunterhalts geltend, dann muß es darlegen, daß es keine anrechenbaren anderweitigen Leistungen erhält, die zu einer Minderung der Pauschalsätze führen würden.
Anmerkung Brüggemann, DAV 1973, 210 DAVorm 1973, 210 LSK-FamR/Hannemann, § 1615g BGB LS 13 [...]
»Zur Neuberechnung des eigenen angemessenen Unterhalts des Unterhaltsschuldners im Rahmen des Elternunterhalts: a) dem Unterhaltsschuldner ist ein erhöhter große Mindestselbstbehalt zu belassen. Er ist in der Regel dadurch zu ermitteln, daß auf den großen Mindestselbstbehalt, der nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte gegenüber volljährigen Kindern und Ehegatten heranzuziehen ist, ein Zuschlag von regelmäßig etwa 30% gemacht wird. b) Zusätzlich zu dem erhöhten großen Mindestselbstbehalt sind dem Unterhaltspflichtigen noch die Mittel zu belassen, die er zur Deckung derjenigen Aufwendungen benötigt, die seine bisherige Lebensstellung geprägt haben, sofern sie sich im Rahmen einer objektiven vernünftigen Lebensführung halten, wie insbesondere erhöhte Kosten des warmen Wohnens, Rücklagen für den Erhaltungsaufwand von Wohnungseigentum, Ersatzbeschaffung für langlebige Konsumgüter einschließlich eines Kraftfahrzeugs, zusätzliche Altersversorgung, übliche Versicherungen im Rahmen der Daseinsvorsorge usw. (erweiterter Selbstbehalt). c) Bei der Ermittlung des zusätzlich zu belassenden erhöhten Wohnbedarfs ist der in dem kleinen Mindestselbstbehalt bereits enthaltene Anteil für warmes Wohnen (bis zum 31.12.1995: 400 DM und ab dem 1.1.1996: 430 DM monatlich) ebenfalls um etwa 30% vorab zu erhöhen. d) Der Betrag, der oberhalb des erhöhten großen Mindestselbstbehalts und gegebenenfalls des erweiterten Mindestselbstbehalts für Unterhaltszwecke zur Verfügung steht, ist zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Unterhaltsberechtigten nach Kopfteilen aufzuteilen (entsprechend §1609 BGB).«
DAVorm 1996, 523 FamRZ 1996, 753 NJWE-FER 1997, 7 SchlHA 1996, 105 [...]