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Im Rahmen des § 94 Abs. 3 KostO darf das Gericht nur über die Gerichtsgebühren eine Entscheidung treffen, nicht jedoch über die gerichtlichen Auslagen. Betrifft das Verfahren die Regelung des Umgangsrechts, so sind die Eltern neben dem Kind Interesseschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO, wenn sie über das Umgangsrecht streiten.
FPR 1996, 197 FPR 1996, 307 FPR 1997, 101 Rpfleger 1994, 386 [...]