Sortieren nach
1. Die Höhe der Berufsbetreuervergütung bei Betreuung vermögender und mittelloser Betroffener ist nicht nach den gleichen Kriterien zu bestimmen. (entgegen BGH, 31. 8. 2000, XII ZB 217/99, FamRZ 2000, 1569). 2. Da die Vergütungsstundensätze des BVormVG § 1 nur auf die Vergütung der Berufsbetreuer mittelloser Betroffener Anwendung findet, ist einem Rechtsanwalt als Berufsbetreuer eines vermögenden Betreuten ein Mindestnettostundensatz von 180 DM zu bewilligen. 3. Bei der Bemessung der Vergütung eines Vereinsbetreuers sind auch die fiktiven Bürokosten des Betreuungsvereins in Ansatz zu bringen (entgegen BGH, 5. 7. 2000, XII ZB 58/97, Rpfleger 2001, 25).
FamRZ 2003, 257 JurBüro 2001, 543 NJW-RR 2002, 507 Rpfleger 2001, 421 [...]