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Betreut eine geschiedenen Ehefrau, die das 6jährige eheliche Kind der Parteien zu versorgen hat, als Tagesmutter drei weitere Kinder, so ist hierin keine überobligationsmäßige Tätigkeit zu sehen, da die Interessen des gemeinsamen ehelichen Kindes der Parteien durch die Tätigkeit der geschiedenen Ehefrau als Tagesmutter nicht berührt werden. Die Einkünfte aus einer derartigen Tätigkeit sind, soweit sie als Einkommen und nicht als Aufwendungsersatz anzusehen sind, unter Berücksichtigung eines Abzuges von 1/7 als Erwerbstätigenpauschale einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Vgl. die Anmerkung von Zieroth, FamRZ 1996, 805 FamRZ 1996, 804 NJW-RR 1995, 1026 [...]