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1. Der 'gewöhnliche Aufenthalt' im Sinne des Art. 1 MSA ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt eines Minderjährigen, der Schwerpunkt seiner sozialen Bindungen, insbesondere in familiärer und in schulischer beziehungsweise in beruflicher Hinsicht. Der Begriff ist damit tatsächlich geprägt, nicht rechtlich. 2. Ein - auch längerer - Ferienaufenthalt hat auf den gewöhnlichen Aufenthalt keinen Einfluß. 3. Ein durch die Tendenz des Kindes zur Mutter bereits in Frage gestellter gewöhnlicher Aufenthalt beim sorgeberechtigten Vater im Ausland (hier Schweiz) kann beim Eintreten eines vom ernstlichen Willen des (hier dreizehnjährigrn) Kindes getragenen Ortswechsels durch Begründung neuen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland ersetzt und verdrängt werden, wobei dies auch gegen den Willen des Sorgeberechtigten möglich ist. 4. In Fällen der vorliegenden Art. ist jedoch - ähnlich wie in Fällen der sogenannten Kindesentführung durch den nichtsorgeberechtigten Elternteil - stets ein strenger Maßstab anzulegen, da der Richter den gesetzwidrig oder treuwidrig hergestellten Zustand grundsätzlich nicht sanktionieren darf. 5. Eine Sorgerechtsentscheidung eines schweizerischen Gerichts stellt kein Gewaltverhältnis nach Art. 3 MSA dar.

OLG Hamm (4 UF 8/91) | Datum: 16.05.1991

Das Gericht hat im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der deutschen Gerichte als gegeben erachtet, über den von der Kindesmutter gestellten Abänderungsantrag zu entscheiden, und die Sache an das Familiengericht [...]

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