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1. Die neu gefasste Regelung des § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB enthält eine Ausschlußfrist mit materiell-rechtlicher Wirkung ab dem 1.1.1999. 2. Diese neu eingefügte Ausschlußfrist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs des Betreuers gilt auch für Vergütungszeiträume, die vor dem 1.1.1999 liegen, wenn diese Ansprüche nach dem 1.1.1999 geltend gemacht werden.
ablehnende Anmerkung von Schmidt, BtPrax 1999, 228 BtPrax 1999, 237 FamRZ 1999, 1610 [...]