Sortieren nach
»1. Die Entscheidung eines türkischen Gerichtes über die Änderung des Geburtsdatums bindet gemäß Art. 2 und 3 des Übereinkommens betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (BGBl. II S.446) deutsche Behörden nur dann, wenn dies von dem türkischen Gericht gesondert angeordnet wird. 2. Eine türkische Berichtigungsentscheidung hat keinen anerkennungsfähigen Inhalt im Sinne des § 16a FGG. 3. Eine Berichtigung der Personenstandsbücher kann gemäß § 47 Abs. 1 PStG nur dann erfolgen, wenn deren Unrichtigkeit feststeht.«
Anmerkung Hepting FamRZ 1997, 1481 FamRZ 1997, 1480 StAZ 1997, 276 [...]