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Hat sich der Unterhaltsschuldner in einem Vergleich zur Zahlung des Regelunterhalts verpflichtet und dabei den zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gültigen Regelbedarfssatz eingesetzt, ohne eine Erhöhung des Unterhaltsbetrags ab Inkrafttreten einer neuen Regelbedarfsverordnung zu erwähnen, führt § 1615h BGB nicht zu einer Neufestsetzungssperre. Die vertragliche Vereinbarung einer Herabsetzung des Regelunterhalts gemäß § 1615h BGB ist wirksam nur durch einen - in Form eines Prozentsatzes des Regelbedarfs bezeichneten - Abschlag (§ 642d Abs. 2 ZPO) möglich.
DAVorm 1974, 469 LSK-FamR/Hannemann, § 1615h BGB LS 15 [...]