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OLG Koblenz (13 UF 783/85) | Datum: 06.01.1986
»... Der Grundbedarf der AntrSt. beläuft sich nach der Rechtspr. des Senats auf 2/3 des bereinigten Nettoeinkommens des AntrG., nämlich auf 2/3 von 4 102 DM, also rund 1 641 DM. Das entspricht den ehelichen [...]