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OLG Hamburg (2 W 13/86) | Datum: 17.02.1987
(d) »... Nach dem [im Streitfall] anzuwendenden deutschen Recht erhält das eheliche Kind [eines deutschen Vaters und einer Mutter mit US-amerikanischer Staatsangehörigkeit] den Ehenamen seiner Eltern (§ 1616 BGB ). [...]