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Sind minderjährige Kinder zu Erben eingesetzt und ist ihr Vater zum Testamentsvollstrecker ernannt worden, dann ergibt sich aus der Doppelstellung als Testamentsvollstrecker einerseits und als gesetzlicher Vertreter der Erben andererseits ein Interessengegensatz, der die Wahrnehmung beider Aufgabenkreise durch ein und dieselbe Person ausschließt. Im Falle der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen sein und zwar auch dann, wenn der Testamentsvollstrecker von dem Erblasser vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit worden sein sollte.
DRsp I(174)273Nr.9 FamRZ 1993, 1122 OLGZ 1993, 392 Rpfleger 1993, 340 [...]
»Für ein deutsches nichteheliches Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist angesichts des Nichteintritts einer gesetzlichen Amtspflegschaft (vgl. § 40 Abs. 4 Satz 1 JWG) ein Pfleger mit dem Wirkungskreis des § 1706 Nr. 1 BGB zu bestellen, wenn hierfür wegen der Notwendigkeit der Zustimmung des Kindes zum Vaterschaftsanerkenntnis oder wegen sonstiger Aufgaben des § 1706 Nr. 1 BGB ein Bedürfnis besteht.«
BGHZ 86, 275 DRsp I(167)344c FamRZ 1986, 724 Rpfleger 1986, 258 [...]