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1. Klagt ein minderjähriges Kind Unterhalt ein, so kommt es für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur auf seine eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an, nicht auf diejenigen des gesetzlichen Vertreters. 2. Zum einzusetzenden Vermögen der armen Partei im Sinne des § 115 ZPO gehört auch ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß. 3. Gegenüber einem minderjährigen Kind ist nicht nur der barunterhaltspflichtige Elternteil sondern auch der betreuende Elternteil dann prozeßkostenvorschußpflichtig, wenn ein Prozeßkostenvorschuß vom barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht zu erwarten ist. 4. Auch eine Partei, der für ihren eigenen Rechtsstreit Prozeßkostenhilfe mit Raten (hier: 60 DM) zu bewilligen wäre, ist prozeßkostenvorschußpflichtig, zahlbar in monatlichen Raten in Höhe der möglichen Prozeßkostenhilferaten.
EzFamR aktuell 1998, 219 FamRZ 1998, 1302 JurBüro 1999, 200 [...]