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1. Schon das vom Gesetzgeber vorgegebene Kriterium der 'verläßlichen Vorhersehbarkeit' eines in der Zukunft im wesentlichen konstanten Betreuungsaufwandes gebietet es, von der Möglichkeit der Pauschalierung der Betreuervergütung nach § 1836b BGB nur in Ausnahmefällen und möglichst nur im Einvernehmen zwischen Gericht und Betreuer Gebrauch zu machen. 2. Nur so wird die Motivation des Gesetzgebers, mit der Einführung des § 1836b BGB sowohl für den Betreuer als auch für das Gericht eine Arbeitserleichterung und Vereinfachung bei der Vergütungsabrechnung zu schaffen, erreicht.
vgl. LG Schwerin, 24.8.1999, Az. 5 T 219/99, BtPrax 1999, 245 BtPrax 2000, 42 [...]
Die Annahme einer anhaltend gröblichen Pflichtverletzung im Sinne des § 1748 Abs. 1 Satz 1 BGB erfordert nicht, daß sie aktuell andauert oder in Zukunft zu erwarten ist. Es genügt ein in der Vergangenheit abgeschlossenes Verhalten des Elternteiles, dessen Einwilligung ersetzt werden soll.
Anmerkung Liermann FamRZ 1999, 1685 FamRZ 1999, 1685 FamRZ 1999, 890 [...]