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Ergibt sich aus früherem Verhalten eines Elternteils, dessen Zustimmung zur Adoption seines Kindes wegen Gleichgültigkeit ersetzt werden soll, daß mit ihm eine Zusammenarbeit nicht möglich ist, weil er Termine nicht einhält und Hilfen nicht annimmt und somit Beratungsbemühungen ins Leere gegangen und erfolglos geblieben sind, so ist das Unterlassen der Beratung durch das Jugendamt nach § 51a Abs. 1 JWG vor der Zustimmungsersetzung unschädlich.
§ 51a JWG entspricht jetzt dem § 51 SGB VIII FamRZ 1990, 663 [...]