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Im Güterstand der Gütertrennung können bei Scheidung der Ehe unbenannte Zuwendungen grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Ist jedoch die Beibehaltung der durch eine Zuwendung an den anderen Ehegatten herbeigeführten Vermögensverhältnisse dem Zuwendenden nicht zuzumuten, so kann ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entstehen.
FamRZ 1997, 563 OLG-Report Celle 1997, 19 OLGReport-Celle 1997, 19 [...]
Nach § 1723 BGB ist ein nichteheliches Kind auf Antrag seines Vaters vom Vormundschaftsgericht für ehelich zu erklären, wenn die Ehelicherklärung dem Wohl des Kindes entspricht und ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. Wird für ein nichteheliches Kind beantragt, daß es - entgegen dem Wortlaut des § 1737 S. 1 BGB - unter Beibehaltung des mütterlichen Familiennamens für ehelich erklärt werden soll, kann bis zur Neuregelung des § 1738 BGB keine Vorlage nach Art. 100 GG zum Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 1737 S. 1 BGB erfolgen, soweit neben der Ehelicherklärung beantragt wird, daß die Mutter auch die elterliche Sorge behalten soll.
FamRZ 1997, 635 OLG-Report Celle 1997, 9 OLGReport-Celle 1997, 9 [...]