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Auch der Nachlaßpfleger ist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlaßpflegschaft befugt. Der Rechtspfleger beim Nachlaßgericht hatte die Nachlaßpflegschaft für die (nach seiner Auffassung) unbekannten Erben angeordnet und als Nachlaßpfleger den Beteiligten ausgewählt. Dieser hat gegen die Anordnung der Nachlaßpflegschaft Erinnerung/Beschwerde eingelegt, die das Landgericht als unzulässig zurückgewiesen hatte. Die weitere Beschwerde allerdings war erfolgreich. Auf die Nachlaßpflegschaft finden - wie auf jede andere Pflegschaft - die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften Anwendung. Dies gilt auch hinsichtlich des Verfahrens mit der Maßgabe, daß für die Nachlaßpflegschaft an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Nachlaßgericht tritt (§ 1962 BGB, § 75 FGG). Für das Beschwerderecht sind also - soweit im FGG keine besonderen Vorschriften vorhanden sind - sowohl die allgemeinen Vorschriften der §§ 19 ff. FGG als auch die besonderen Vorschriften der §§ 57 ff. FGG maßgebend. Vorliegend ist § 20 FGG in Betracht zu ziehen. Danach steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist, welche die Nachlaßpflegschaft anordnet. Für das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht wird allgemein angenommen, daß auch dem Vormund/Pfleger die Beschwerde gegen die Anordnung der Vormundschaft/Pflegschaft zusteht, weil er - nach seiner Behauptung - ohne gesetzlichen Grund zur Wahrnehmung fremder Angelegenheiten herangezogen wird (BayObLGZ 4, 80, 83, 85; 5, 56, 58; Bumiller/Winkler, FGG, 5. Aufl., § 20 Anm. 3 a). Soweit die Meinung vertreten wird, das Beschwerderecht könne sich lediglich gegen die Ablehnung der Aufhebung der Pflegschaft und die Fortführung der erledigten Pflegschaft richten (KG, RJA 15, 101), ist ihr nicht zu folgen. Die Rechte des Nachlaßpflegers sind durch die nach seiner - zutreffenden - Auffassung ungerechtfertigte Anordnung der Nachlaßpflegschaft beeinträchtigt, weil er zur Wahrnehmung von
ErbPrax 1994, 62 NJW-RR 1994, 75 OLGReport-Frankfurt 1993, 332 [...]
b. »Die testamentarische Verfügung eines Erblassers, durch die er einen Abkömmling als Erben eingesetzt hat, stellt einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für eine ergänzende Testamentsauslegung im Hinblick auf eine Ersatzerbenberufung des Ehegatten des verstorbenen Abkömmlings dar. c. Dabei ist auf den hypothetischen Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments auch dann abzustellen, wenn seine letztwillige Verfügung die in einem bindenden gemeinschaftlichen Testament enthaltene lediglich wiederholt, sofern die Auslegung des gemeinschaftlichen Testamentes nicht zur Annahme einer anderweitigen bindenden Ersatzerbenberufung führt.«
DRsp I(174)255b FamRZ 1991, 1483 JMBl NRW 1992, 19 NJW-RR 1991, 1349 OLGZ 1992, 23 [...]