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1. »Die Vorschrift des § 68b Abs. 3 Satz 1 FGG ermächtigt das Vormundschaftsgericht auch, die Anordnungen zu treffen, die zur Vollziehung der Anordnung der Vorführung des Betroffenen zum Zwecke der Untersuchung zur Vorbereitung eines Gutachtens erforderlich sind. Insbesondere kann das Vormundschaftsgericht der Betreuungsbehörde gestatten, zum Zwecke der Vorführung die Wohnung des Betroffenen zu öffnen und zu betreten, sofern dies zur Vollziehung der Vorführung erforderlich ist. Eine solche Anordnung ist gemäß § 68b Abs. 3 Satz 2 FGG nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.« 2. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nach Erledigung eines Verfahrens in der Hauptsache die Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglich angefochtenen richterlichen Entscheidung zu erwirken, nicht zulässig.
BtPrax 1996, 195 DAVorm 1997, 220 FGPrax 1996, 182 FamRZ 1997, 442 NJW 1997, 400 [...]
Selbst wenn die Nichtehelichkeit eines Kinde noch nicht rechtskräftig festgestellt wurde, kann die Vaterschaft zu diesem Kind wirksam anerkannt werden (vgl. BGH - IVb ZB 79/86 - vom 17.12.1986, FamRZ 1987, 375 = NJW 1987, 899). Stimmt das Jugendamt - als Amtspfleger - innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe des Anerkenntnisses diesem als gesetzlicher Vertreter des Kindes zu, so wurde die Zustimmungserklärung in jedem Falle rechtzeitig abgegeben.
DAVorm 1994, 881 DAVorm 1995, 398 FGPrax 1995, 54 FamRZ 1995, 631 NJW-RR 1995, 200 [...]