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Bei der Pflegerbestellung nach § 50 FGG handelt es sich um eine Zwischenentscheidung, die selbständig anfechtbar ist. Denn die Bestellung eines Verfahrenspflegers greift bereits in die Rechte der beteiligten Eltern ein, da die Wahrnehmung der Interessen der Kinder Bestandteil der elterlichen Sorge nach § 1626 BGB ist. Auch wenn durch die Pflegerbestellung nach § 50 FGG die Vertretungsbefugnis der Eltern nicht förmlich eingeschränkt wird, sind sie dadurch in ihrer Rechtsstellung doch unmittelbar betroffen, dass einer weiteren Person partiell dieselbe Rechtsposition wie ihnen eingeräumt wird. Der Verfahrenspfleger tritt für das gerichtliche Verfahren an die Stelle des gesetzlichen Vertreters und hat an dessen Stelle die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen. Im übrigen wirkt sich die Pflegerbestellung auf die von den Parteien zu tragenden Verfahrenskosten aus. Ein Beschluss, durch den die Elternrechte in Gestalt einer Pflegerbestellung beeinträchtigt werden, bedarf zur Gewährleistung einer wirksamen Rechtskontrolle einer hinreichenden Begründung. Diese muss sich spätestens im Falle einer Anfechtung aus der Nicht-Abhilfe-Verfügung ergeben. Widerstreitende Sorgerechtsanträge der Kindeseltern alleine stellen keinen Interessengegensatz dar, der so erheblich wäre, dass er die Bestellung eines Verfahrenspflegers erfordert.

OLG Köln (14 WF 76/99) | Datum: 23.08.1999

Forum Familien- und Erbrecht 1999, 145 FuR 2000, 298 JuS 2001, 507 NJW-RR 2001, 76 OLGReport-Köln 2000, 110 [...]

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