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Mittellosigkeit des Betreuten ist nur dann zu verneinen, wenn er tatsächlich über greifbares Vermögen verfügt, was dann beispielsweise zu bejahen ist, wenn der Betroffene Inhaber einer in absehbarer Zeit zu realisierenden Forderung (z.B. einen Erbauseinandersetzungsanspruch) ist.
dazu kritische Anmerkung von Bienwald in FamRZ 1998, 120 FamRZ 1998, 119 [...]