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»a. Die Anordnung einer vorläufigen Unterbringung durch das Vormundschaftsgericht nach § 1846 BGB deckt nicht eine ärztliche Behandlung des Betroffenen gegen dessen Willen. Eine solche ist vor der Bestellung eines Pflegers nur möglich, wenn der Betroffene für diesen Bereich geschäftsunfähig ist und das Vormundschaftsgericht eine konkret zu bezeichnende ärztliche Maßnahme zuläßt.« b. Vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen nach § 1846 BGB können nur so lange Bestand haben, bis ein Pfleger die erforderlichen Maßnahmen treffen kann.«
BayObLGZ 1990, 46 DRsp I(169)148a-b FamRZ 1990, 1154 NJW-RR 1991, 774 [...]