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1. Der Wunsch, die Fortführung eines Adelsnamens zu sichern, sowie geschäftliche Interessen, können Neben-, aber nicht Hauptzweck der Erwachsenenadoption sein. Die gemäß § 1761 Abs. 1 BGB geforderte sittliche Rechtfertigung fehlt auch dann, wenn lediglich der bloße Wunsch besteht, ein Familienband herzustellen. 2. Da eine Erwachsenenadoption in der Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt ist, die auch durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrechterhalten werden kann, müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen des unbestimmten Rechtsbegriffes ' sittlich gerechtfertigt ' des § 1761 Abs. 1 BGB mit besonderer Sorgfalt geprüft werden, § 12 FGG.
EzFamR BGB § 1767 Nr. 1 FamRZ 1993, 236 NJW-RR 1993, 456 [...]