Sortieren nach
1. Die Höhe der Berufsbetreuervergütung bei Betreuung vermögender und mittelloser Betroffener ist nicht nach den gleichen Kriterien zu bestimmen. (entgegen BGH, 31. 8. 2000, XII ZB 217/99, FamRZ 2000, 1569). 2. Da die Vergütungsstundensätze des BVormVG § 1 nur auf die Vergütung der Berufsbetreuer mittelloser Betroffener Anwendung findet, ist einem Rechtsanwalt als Berufsbetreuer eines vermögenden Betreuten ein Mindestnettostundensatz von 180 DM zu bewilligen. 3. Bei der Bemessung der Vergütung eines Vereinsbetreuers sind auch die fiktiven Bürokosten des Betreuungsvereins in Ansatz zu bringen (entgegen BGH, 5. 7. 2000, XII ZB 58/97, Rpfleger 2001, 25).
FamRZ 2003, 257 JurBüro 2001, 543 NJW-RR 2002, 507 Rpfleger 2001, 421 [...]
Auch nach Inkrafttreten des neuen seit dem 1.1.1999 geltenden Rechts besteht kein Anlaß von der Rechtsprechung abzuweichen, wonach die für die Betreuung mittelloser Betroffener (nunmehr: nach neuem Recht) geltenden Vergütungssätze lediglich eine Mindestvergütung darstellen, welche die Vergütung für die Tätigkeit bei der Betreuung vermögender Betroffener nicht nach oben begrenzen können.
gegen LG Frankenthal, 31.5.1999, Az. 1 T 94/99, FamRZ 1999, 1604 FamRZ 2000, 185 [...]