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»Muß der Verlobte wegen der beabsichtigten und alsbald durchgeführten Eheschließung seine Berufstätigkeit - z.B. infolge vorzeitigen Ortswechsels - aufgeben (oder verliert er eine andere alleinige Unterhaltsquelle), so ist der andere Partner sittlich verpflichtet, eine dadurch eintretende Unterhaltsbedürftigkeit zu beseitigen.«
BB 1993, 2296 DRsp I(165)232c (Ls) DStZ 1993, 765 FamRZ 1994, 570 (Ls) NJW 1994, 959 [...]