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1. Auch ein hauptberuflich beamteter und vollzeitbeschäftigter Grundschullehrer, der innerhalb eines Jahres insgesamt 20 Betreuungen, davon 12 Dauerbetreuungen, und 40 Verfahrenspflegschaften führt, kann ein Berufsbetreuer sein. 2. Ob der Vollzeitbeamte und Betreuer durch den zeitlichen Aufwand im Rahmen seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Betreuer gehindert sein könnte, seine hauptberuflichen Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen, berührt im Vergütungsfestsetzungsverfahren des Vormundschaftsgerichts nicht seine Eigenschaft als Berufsbetreuer und unterliegt allein der Beurteilung seines jeweiligen Dienstherrn.
NJWE-FER 1997, 228 NiedersRpfl 1997, 79 Rpfleger 1997, 308 [...]
Die Bemessung der Vergütung bei der Betreuung vermögender Betreuter richtet sich nach § 1908i Abs. 1 in Verbindung mit § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte. Sie bestimmt sich in diesen Fällen nach den Honoraren, die allgemein in der Berufsgruppe gezahlt werden, welcher der Betreuer angehört. Eine Anwendung der Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG kommt nicht in Betracht.
ebenso BGH, 31.8.2000, Az. XII ZB 217/99, NJW 2000, 3709 NiedersRpfl 2000, 229 [...]