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a. Eine längere Strafhaft des Unterhaltspflichtigen kann zur Herabsetzung des Regelunterhalts nach § 1615h BGB führen, selbst wenn sie durch eine vorsätzlich begangene Straftat herbeigeführt wurde. b. Die Berufung eines Strafgefangenen auf seine Leistungsunfähigkeit kann aber dann unzulässig sein, wenn sie gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde.
Ebenso: AG Baden-Baden, DAV 1976, 115. DAVorm 1989, 528 LSK-FamR/Hannemann, § 1615h BGB LS 3 [...]