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1. Das neue türkische Scheidungsrecht (in Kraft getreten am 12.05.1988) gibt im Gegensatz zur früheren Gesetzeslage auch dem schuldigen Ehepartner die Möglichkeit, die Scheidung zu beantragen. Jedoch hat die beklagte Partei in diesem Fall das Recht, hiergegen Einspruch einzulegen, Art. 134 TÜrK. ZGB. 2. Der Widerspruch gegen die Scheidung ist nicht rechtsmißbräuchlich nach Art. 134 Abs. 2 S. 2 TürK. ZGB, wenn aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen sind (10 und 11 Jahre alt) und die beklagte Partei glaubhaft erklärt, im Interesse der Kinder die ehelichen Bindungen aufrecht erhalten zu wollen. 3. Ist die Ehe zwischen zwei Türken zu scheiden, so ist das türkische materielle Recht gemäß Art. 17 Abs. 1 S.1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB anwendbar, da eine Rück- oder Weiterverweisung im türkischen Recht fehlt.
EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 16 FamRZ 1991, 442 NJW 1991, 1430 [...]
1. Die Scheidung einer deutsch-algerischen Ehe erfolgt nach deutschem recht, wenn die Parteien in Deutschland leben, Art. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 nr. 2 EGBGB. 2. In diesem Fall richtet sich nach Art. 19 Abs. 2 S. 1 EGBGB auch die Folgesache Sorgerecht nach deutschem Recht. 3. Die Regelung des Art. 19 Abs. 2 S. 2 EGBGB kommt hier nicht zum Zuge, auch wenn das Kind in Algerien lebt und nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs in zweiter Instanz nur noch über das Sorgerecht gestritten wird. 4. Die elterliche Sorge ist auf die Mutter zu übertragen, wenn der Vater inhaftiert ist und damit keine Möglichkeit hat, das Kind persönlich zu betreuen. Daß das Kind in Algerien lebt und die Mutter zur Zeit wohl keine Aussicht auf Rückführung des Kindes nach Deutschland hat, steht einer solchen Sorgerechtsentscheidung nicht entgegen.
EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 14 FamRZ 1990, 783 IPRax 1991, 190 NJW 1990, 2203 [...]