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a. Aufgrund seiner besonderen Erfahrung und Sachkunde hat das Jugendamt in Sorgerechtsverfahren nach §§ 1671, 1672 BGB zum einen die Eltern zu beraten und zum anderen das Familiengericht bei allen Maßnahmen, welche die Sorge für die Person von Kindern betreffen, zu unterstützen und in den entsprechenden gerichtlichen Verfahren mitzuwirken (Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 1 KJHG). b. Den Sachverhalt zu ermitteln ist die Aufgabe des Gerichts. Es darf nur ausnahmsweise und in engen Grenzen sich der Hilfe Dritter - hier des Jugendamtes - bedienen.
DAVorm 1991, 1075 DAVorm 1992, 526 (LS) FamRZ 1992, 206 [...]