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1. Eine Berufsbetreuung ist dann gegeben, wenn die Erheblichkeitsgrenze in der Art. überschritten ist, daß der Betreuer mindestens zwei Betreuungen führt, die regelmäßig mit einigem Aufwand an Arbeit verbunden sind. Jedoch kann schon die Führung einer Betreuung ausreichen, wenn diese allein einen erheblichen Einsatz an Arbeitskraft und sachlichen Mitteln erfordert. 2. Zugunsten eines Berufsbetreuers in der Aufbauphase, also in dem Zeitraum, in dem ihm die ersten Betreuungen übertragen werden, ist zu berücksichtigen, daß es unerläßlich sein mag, zunächst einen großen Teil seiner Arbeitskraft anderweit einzusetzen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, auch wenn er die Absicht hat, auf Dauer seine gesamte berufliche Arbeitskraft für die Ausübung von Betreuungen einzusetzen. 3. Ein zu kleinlicher Maßstab bei der Bemessung dieser Kriterien würde der Entwicklung eines Berufsbildes des Berufsbetreuers Hindernisse in den Weg legen, die nicht in der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers liegen.
Vgl. Beschluß des LG Kleve vom 13.7.1994, Az. 4 T 213/94, JurBüro 1995, 157 Rpfleger 1995, 296 [...]