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1 In Zweckmäßigkeitsfragen darf das Vormundschaftsgericht nicht anstelle des Betreuers tätig werden, nicht seine eigene Meinung an die Stelle der Meinung des Betreuers setzen und keine bindenden Anordnungen treffen. Gemäß § 1837 Abs. 1 BGB hat zwar das Vormundschaftsgericht über die gesamte Tätigkeit des Betreuers die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Bei Ausübung der Fürsorge ist der Betreuer jedoch selbständig. Bleibt der Betreuer bei Erfüllung dieser Aufgabe aber im Rahmen dessen, was ein vernünftiger Mensch für zweckmäßig oder vertretbar hält, überschreitet oder mißbraucht er seinen Ermessensspielraum nicht, darf das Vormundschaftsgericht nicht anstelle des Betreuers tätig werden. 2. Es ist deshalb unzulässig, durch Verweigerung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung freiheitsbeschränkender Maßnahmen mittelbar Zwang auf den Betreuer auszuüben, einen anderen Aufenthalt für den Betreuten zu wählen. 3. Rein rechtlich ist der Aufenthalt eines Betroffenen auf einer geschlossenen gerontopsychiatrischen Station der stärkere Eingriff in dessen Rechte als der Aufenthalt in einem Heim, in dem nur freiheitsbeschränkende Maßnahmen notwendig sind. 4. Ein Fixiertuch im Bett ist eine genehmigungspflichtige freiheitsentziehende Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB.

LG Köln (1 T 117/92) | Datum: 27.04.1992

Dazu kritische Anmerkung von Ewers, FamRZ 1993, 853, insbesondere für den Fall, daß eine freiheitsbeschränkende Maßnahme durch Auswahl eines anderen Aufenthaltsortes vermieden werden könnte; zu Ziff. 1 BayObLG, [...]

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