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A. Die Regelung des § 1362 BGB, daß zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten vermutet wird, daß die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen Sachen dem Schuldner gehören, ist durch § 1357 BGB widerlegt. Im Zweifel ist anzunehmen, daß beide Ehegatten Miteigentümer werden. B. Die Vermutung des § 1362 BGB kann dadurch widerlegt werden, daß nachgewiesen wird, daß die Ehegatten Miteigentümer sind. Beim Erwerb von Hausrat kann Miteigentumserwerb nach § 1357 I BGB erfolgen. Es ist davon auszugehen, daß Eheleute an den Gegenständen des angemessenen Familienbedarfs auch gemeinsames Eigentum erworben haben, so daß dem nichtschuldenden Ehegatten die Klage nach § 771 ZPO offensteht.
FamRZ 1989, 88 LSK-FamR/Fischer, § 1357 BGB LS 5 LSK-FamR/Hülsmann, § 1362 BGB LS 2 [...]