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LG Düsseldorf (9 U 5/87) | Datum: 20.05.1987
Vorzunehmen ist allerdings eine Interessenabwägung. Dem Einwand des Rechtes auf Besitz wäre dann der Erfolg zu versagen, wenn dem Interesse des die Räumung verlangenden Ehegatten ein größeres Gewicht beikommen würde. [...]