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FG Sachsen-Anhalt (5 V 2616/03 (Kg)) | Datum: 24.11.2003
Zuständig zur Entscheidung nach § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - ist der Vollsenat. Auch wenn der verweisungsgegenständliche Rechtsstreit die Änderung eines Beschlusses über [...]