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a. Die Ablehnung der Scheidung muß das einzige Mittel sein, um den Ehegatten vor einer derzeit für ihn durch die Scheidung entstehenden nicht erträglichen Lage zu bewahren. Die Lage, in der sich der Ehegatte befindet, muß auch für eine gescheiterte Ehe außergewöhnlich sein. Das wird durch das Merkmal zum Ausdruck gebracht, daß die Härte auf »außergewöhnlichen Umständen« beruhen muß. b. Beispiele für derartige außergewöhnliche Umstände sind: schwere Krankheit, Alleinlassen zu einer Zeit besonderer Schicksalsschläge, schicksalhafter Verlauf der Ehe, in Ausnahmefällen die planmäßige, einseitige und bewußte Störung der Ehe durch einen der Ehegatten. Härtefälle sind ferner bei langjähriger gemeinsamer Pflege eines behinderten Kindes anzunehmen, wenn ein Ehegatte todkrank ist, wenn ein Ehegatte aus einem Betrieb herausgedrängt werden soll, der ihm Lebensinhalt ist, wenn eine lange harmonisch verlaufende Ehe mit besonderen aufopferungsvollen Leistungen des scheidungsunwilligen Ehegatten vorliegt.
FamRZ 1989, 1188, 1189 LSK-FamR/Hülsmann, § 1568 BGB LS 2 [...]
Ein Rechtsanwalt verstößt gegen seine Sorgfaltspflicht, wenn er keine Maßnahmen zur Sicherung der Vollstreckbarkeit eines Zugewinnausgleichsanspruchs seines Mandanten ergreift, obwohl er konkrete Hinweise auf eine insoweit bestehende Vereitelungsabsicht des anderen Ehegatten hat.
FamRZ 1992, 430 LSK-FamR/Hülsmann, § 1389 BGB LS 12 NJW-RR 1992, 1410 [...]
Bewertungsstichtag für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Hierbei ist es unbeachtlich, wenn der Zeitraum zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und Fortsetzung des Scheidungsverfahrens ungewöhnlich lang ist (hier: neun Jahre).
FamRZ 1992, 1180 LSK-FamR/Hülsmann, § 1384 BGB LS 1 NJW-RR 1992, 965 [...]
Dem Unterhaltspflichtigen kann es mit Rücksicht auf das Lebensalter der Ehegatten, seines umfangreichen Immobilienbesitzes und seines sonstigen beträchtlichen Vermögens unterhaltsrechtlich zumutbar sein, sich von Teilen seines Immobilienbesitzes zu trennen, damit beide Ehegatten ihren bisherigen Lebensstandard in der gewohnten Weise aufrechterhalten können.
DAVorm 1992, 1142 FamRZ 1992, 1175, 1176 LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 59 NJW-RR 1993, 261 [...]