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1. Bei der Anrechnung überobligatorischer Einkünfte des Unterhaltsberechtigten nach § 1577 Abs. 2 BGB ist die Differenzmethode schon begrifflich nicht anwendbar. 2. Der ' volle Unterhalt' im Sinne des § 1577 Abs. 2 BGB ist der eheangemessene Unterhalt nach § 1578 BGB (hier: 3/7-Quote des anrechenbaren Einkommens des Pflichtigen ohne Vorwegabzug des Kindesunterhalts). 3. Die Anrechnung der den vollen Unterhalt übersteigenden Einkünfte erfolgt nach Billigkeit (hier: zur Hälfte).
FamRZ 1997, 885 NJWE-FER 1997, 25 OLGReport-Oldenburg 1996, 213 [...]
1. Allein die Tatsache, daß die Parteien eines Scheidungsverfahrens seit mehr als einem Jahr getrennt leben (hier seit September 1994), reicht nicht zur Annahme der Zerrüttung der Ehe aus, wenn kein festen anderweitigen Bindungen bestehen, die Parteien sich täglich besuchen und regelmäßig Verkehr miteinander haben. 2. An die positive Feststellung der Zerrüttung sind strenge Maßstäbe anzulegen, um nicht den mit den Vermutungen des § 1566 BGB befolgten Zweck zu unterlaufen.
DRsp I(166)326g-h DRsp I(166)329a FamRZ 1997, 1213 MDR 1997, 65 NJWE-FER 1997, 50 [...]
1. Der Anspruch gegen die Staatskasse auf Aufwendungsersatz - Entschädigung - eines im Betreuungsverfahren gemäß § 67 FGG bestellten Verfahrenspflegers richtet sich in Ermangelung anderer gesetzlicher Vorschriften nach dem § 1835 in Verbindung mit den §§ 1905, 1908i BGB, sei es in direkter oder entsprechender Anwendung. 2. Eine Abrechnung des Rechtsanwalts-Verfahrenspflegers über § 1835 Abs. 3 BGB nach der BRAGO kommt in Betreuungsverfahren nur in Betracht, wenn aus sachlichen Gesichtspunkten die anwaltliche Vertretung gerade in diesem Verfahren geboten war.
DAVorm 1996, 734 FamRZ 1996, 1346 NJWE-FER 1996, 57 OLGReport-Oldenburg 1996, 177 [...]