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1. Haben Parteien bei Abschluß eines Vergleichs über Unterhaltsleistungen (hier: Kindesunterhalt) das Einkommen des Beklagten mit einem bestimmten Betrag angesetzt (hier: 5.000 DM) und beruft sich der Unterhaltsverpflichtete im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nunmehr darauf, daß dieses Einkommen weder derzeit erzielt wird noch bei Abschluß des Vergleiches erzielt wurde, so führt die fehlende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anders als bei einem Urteil keineswegs ohne weiteres dazu, daß auch eine fehlende Änderung der Geschäftsgrundlage des Vergleichs festgestellt werden kann. 2. Wenn der Verpflichtete etwa in Kenntnis seines Mindereinkommens angenommen hat, alsbald die 5.000 DM netto zu verdienen und seine Unterhaltsverpflichtung einhalten zu können oder er sein wirkliches Einkommen bei Vertragsschluß tatsächlich nicht gekannt hat, so ist das erwartete beziehungsweise das angegebene Einkommen von 5.000 DM Geschäftsgrundlage des Vergleichs. Der Nichteintritt der Erwartung oder die Erlangung der Kenntnis von der tatsächlichen Höhe des Einkommens kann dann eine Änderung der Geschäftsgrundlage bedeuten. 3. Bei einem selbständigen Unterhaltsverpflichteten ist das Einkommen grundsätzlich aus dem der letzten drei vollständigen Jahre vor dem Termin der mündlichen Verhandlung zu errechnen. 4. Abschreibungen sind nur anzuerkennen, soweit sie eine tatsächliche Verringerung der für den Lebensbedarf verfügbaren Mittel nach sich ziehen. Kommt der Selbständige der ihm obliegenden Verpflichtung nicht nach, Aufwendungen so darzustellen, daß die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von solchen abgegrenzt werden können, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind, dann sind nach einem Erfahrungssatz nur 50% der linear angesetzten Abschreibungen als unterhaltsrechtlich relevant zu bewerten. Die Abschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter ist im Jahre ihrer Anschaffung unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, da von deren Verbrauch

OLG Hamm (2 UF 348/96) | Datum: 17.04.1997

NJW-RR 1998, 78 OLGReport-Hamm 1997, 203 [...]

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