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1. Schon nach der bisherigen Rechtslage war es in der Regel geboten, bei Trennung und Scheidung der Eltern wenigstens den Mindestkontakt, den regelmäßiger Umgang ermöglicht, zum nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht abreißen zu lassen, da ein Abbruch von solchen Kontakten als kindeswohlschädigend beurteilt wurde. Einem hierauf gerichteten Willen des Kindes war, weil auf Selbstschädigung gerichtet, nur unter besonderen Voraussetzungen zu folgen. 2. Die zum 1.7.1998 in Kraft getretene Neuregelung hat den Grundgedanken des Umgangsrechts gestärkt, daß nämlich einem Kind so viel wie möglich an erlebter Elternschaft beider Elternteile zu seinem Wohl erhalten bleiben soll und daß gerade das Umgangsrecht ein geeignetes und wichtiges Mittel zur Durchsetzung dieses Zieles ist. Die Ablehnung von Umgangskontakten wird daher unter der Geltung des neuen Rechts noch kritischer zu hinterfragen sein. 3. Steht nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens fest, daß zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind echte Zuneigung besteht, dann kommt es auf den offensichtlich dem betreuenden Elternteil zuliebe geäußerten gegenteiligen Willen des Kindes nicht mehr an. 4. Es ist nicht als kindeswohlgefährdend zu bewerten, wenn dem Kind einer Deutschen und eines Türken auch die Möglichkeit geboten wird, den türkischen Teil seiner Abstammung umfassend kennenzulernen. In Anbetracht einer ständig steigenden supranationalen Verflechtung von Kultur und Wirtschaft ist die Erweiterung der Kenntnisse über den rein deutschen und mitteleuropäischen Kulturkreis hinaus dem Kindeswohl nicht abträglich.

OLG Bamberg (7 UF 102/98) | Datum: 03.07.1998

MDR 1998, 1167 [...]

1. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat in aller Regel derjenige die Prozeßkosten zu tragen, der bei Ausbleiben des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. 2. Eine Beweisaufnahme zur Aufklärung des mutmaßlichen Prozessausgangs bei streitiger Fortführung ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen zwar grundsätzlich unzulässig, doch sind präsente Urkunden sowie das Angebot von Zeugen im Rahmen des billigem Ermessen zu würdigen. 3. Hat der Beklagte Anlaß zur Erhebung einer Stufenklage gegeben, dann sind ihm in dem Fall, daß der Rechtsstreit sich dadurch erledigt, daß der Beklagte eine Urkunde über den noch nicht bezifferten Unterhalt vor dem Kreisjugendamt errichtet, die Kosten aufzuerlegen, auch wenn letztendlich ein Zahlungsanspruch überhaupt nicht bestanden hätte. 4. Hat der Beklagte entgegen dem Sachvortrag des klagenden Kindes eine Stundungsvereinbarung mit der gesetzlichen Vertreterin des klagenden Kindes behauptet und sich zum Beweis auf das Zeugnis der gesetzlichen Vertreterin berufen, so kann das Gericht im Rahmen der Überlegungen zu § 91a ZPO unterstellen, daß die gesetzliche Vertreterin in einer förmlichen Beweisaufnahme nichts Abweichendes vom maßgeblich von ihr stammenden Sachvortrag des Klägers ausgesagt hätte.

OLG Bamberg (7 WF 55/98) | Datum: 14.05.1998

FamRZ 1999, 174 OLGR-Bamberg 2000, 174 OLGReport-Bamberg 2000, 174 [...]

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