Sortieren nach
»h. Die Verhinderung des Umgangsrechts mit dem anderen Elternteil kann einen Grund darstellen, die Erziehungseignung des betreuenden Elternteils zu verneinen, der die Verpflichtung hat, auf die Pflege der Umgangskontakte des Kindes mit dem anderen Elternteil aktiv hinzuwirken. i. Für die weitere Entwicklung eines elf Jahre alten Jungen ist es von besonderer Bedeutung, daß er durch ungestörten persönlichen Umgang mit dem Vater Gelegenheit erhält, sich ein eigenständiges, auf persönlichen Erfahrungen beruhendes Bild von seinem Vater und dessen Ansichten zu machen.«
DRsp I(167)449c FamRZ 1998, 1463 OLGReport-Köln 1998, 275 [...]