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Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Vormundschaftsgericht in Sorgerechtsverfahren eine vorläufige Anordnung - auch auf Kindesherausgabe - treffen kann, sofern zum Schutz des Kindes ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet. Sachlich setzt ein vormundschaftsgerichtlicher Eingriff dieser Art jedoch nach den §§ 1632 Abs. 4, 1666, 1666a Abs. 1 BGB voraus, daß das Wohl des Kindes durch Mißbrauch der elterlichen Sorge oder Vernachlässigung gefährdet ist und dieser Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann, wobei die Eltern stets und zwingend zu hören sind. Die Gewaltanwendung im Sinne des § 33 Abs. 2 FGG ist nur als äußerstes Mittel vorzusehen, wenn ein alsbaldiges Einschreiten unbedingt geboten ist und alle anderen denkbaren Maßnahmen - u.a. der Versuch einer Vermittlung durch das Jugendamt - bereits gescheitert oder erkennbar aussichtslos sind. Für eine vorläufige Anordnung, die entgegen dem Wunsch der leiblichen Eltern den vorläufigen Verbleib des Kindes bei der Pflegefamilie verfügt, müssen die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt sein, d.h. der von den Eltern beabsichtigte Umgebungswechsel muß sich als ein Mißbrauch des elterlichen Sorgerechts darstellen und das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes nachhaltig gefährden.

OLG Düsseldorf (3 Wx 258/94) | Datum: 22.04.1994

DRsp IV(418)294g-h FamRZ 1994, 1541 NJW-RR 1994, 1288 [...]

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