Sortieren nach
1. Bei der Anrechnung überobligatorischer Einkünfte des Unterhaltsberechtigten nach § 1577 Abs. 2 BGB ist die Differenzmethode schon begrifflich nicht anwendbar. 2. Der ' volle Unterhalt' im Sinne des § 1577 Abs. 2 BGB ist der eheangemessene Unterhalt nach § 1578 BGB (hier: 3/7-Quote des anrechenbaren Einkommens des Pflichtigen ohne Vorwegabzug des Kindesunterhalts). 3. Die Anrechnung der den vollen Unterhalt übersteigenden Einkünfte erfolgt nach Billigkeit (hier: zur Hälfte).
FamRZ 1997, 885 NJWE-FER 1997, 25 OLGReport-Oldenburg 1996, 213 [...]
1. Die Mitgliedschaft eines Elternteils bei den Zeugen Jehovas besagt nichts über seine Erziehungsfähigkeit. 2. Die Sorgerechtsentscheidung ist in solchen Fällen vielmehr nach den üblichen Kriterien wie Förderprinzip, emotionale Bindung, Kontinuität und Kindeswille zu treffen. 3. Ergeben sich hiernach Bedenken gegen die Eignung eines Elternteils zur Führung der elterlichen Sorge, so kann er sich nicht darauf berufen, seine Erziehungsmethoden seien von religiösen und sonstigen persönlichen Einstellungen geprägt. 4. Allein die Tatsache, daß die Kinder zweimal die Woche an den Zusammenkünften der Zeugen Jehovas teilnehmen, läßt noch keine dem Kindeswohl abträglichen Folgen konkret befürchten.
EzFamR aktuell 1997, 50 NJW 1997, 2962 NJWE-FER 1997, 270 (LS) [...]