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1. Steht Grundbesitz im hälftigen Eigentum nicht geschiedener Eheleute und stellt er nahezu das ganze Vermögen der Parteien dar, dann ist gegen den Beschluß, in dem auf Antrag eines Ehegatten die Zwangsversteigerung anordnet wird, die Erinnerung nach § 766 ZPO zulässig. 2. Auch wenn mit der Vollstreckungserinnerung grundsätzlich nur diejenigen Einwendungen geltend gemacht werden können, die die von den Vollstreckungsorganen zu prüfenden formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung betreffen, wozu der Einwand der Verfügungsbeschränkungen aus § 1365 BGB nicht gehört, weil er dem materiellen Recht entspringt, ist hier dennoch die Erinnerung nach § 766 ZPO und nicht die Drittwiderspruchsklage des § 771 ZPO zulässig, da das Vollstreckungsgericht beim Antrag nach § 180 ZVG auf Durchführung der Teilungsversteigerung die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1, 2 BGB zu beachten hat, wenn diese unstreitig sind oder eine die Einwilligung ersetzende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vorliegt. Die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB ist insofern wie ein formelles Vollstreckungshindernis zu behandeln. 3. Dabei ist es unerheblich, daß bei Anordnung der Zwangsversteigerung dem Vollstreckungsgericht noch nicht bekannt war, dass es sich bei den betroffenen Grundstücken im wesentlichen um das ganze Vermögen der Parteien handelte, denn es genügt, daß dies im Erinnerungsverfahren unstreitig wird. 4. Bereits der Antrag auf Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft nach § 180 ZVG bedarf unter den Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB der Zustimmung des anderen Ehegatten. Zwar ist der Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung nach § 180 ZVG noch keine Verfügung über das Grundstück. Er ist jedoch die unerlässliche Voraussetzung dafür, daß durch die Teilungsversteigerung später eine Rechtsänderung herbeigeführt werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es zweckmäßig, bereits bei Antragstellung Klarheit darüber

OLG Frankfurt/Main (14 W 76/98) | Datum: 16.09.1998

FamRZ 1999, 524 InVo 1999, 362 NJW-RR 1999, 731 [...]

1. § 850f Abs. 1a ZPO findet auch im Rahmen der Unterhaltsvollstreckung Anwendung, wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 850f Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, wo § 850d ZPO ausdrücklich erwähnt ist. 2. Die Vorschrift eröffnet bei sonst im wesentlichen gleichen tatbestandlichen Voraussetzungen in Härtefällen die Möglichkeit, die Pfändungsfreibeträge über die § 850d ZPO immanente Begrenzung durch § 850c ZPO hinaus heraufzusetzen. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 850f Abs. 1a ZPO gegeben sind, hängt danach davon ab, ob der Schuldners den Nachweis führen kann, dass bei Anwendung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen der §§ 850c, 850d ZPO sein notwendiger Lebensunterhalt für sich und die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist. 3. Wird der Unterhaltsschuldner weiteren Personen gegenüber unterhaltspflichtig (hier: gegenüber einem nichtehelichen Kind und dessen Mutter, Lebensgefährtin des Schuldners), so ist zunächst nach § 850b ZPO die Pfändungsfreigrenze des § 850b ZPO neu festzusetzen. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Heraufsetzung nach § 850f Abs. 1a ZPO gegeben sind. 4. Soweit dem Schuldner sein notwendiger Lebensunterhalt zu verbleiben hat, ist eine Orientierung am Sozialhilfebedarfs nach §§ 11 ff. BSHG als geeignete Grundlage für die Bemessung des notwendigen Unterhalts anzusehen (hier: Regelsatz, 541 DM, zuzüglich pauschalen Zuschlag für einmalige Leistungen, § 21 Abs. 2 BSHG, 108,20 DM, Besserstellungszuschlag wegen Berufstätigkeit, §§ 23, 24 BSHG in der alten Fassung, 135,35 DM, und Fahrtkosten von 298 DM). 5. Auch wenn bereits im Erkenntnisverfahren zugunsten des Schuldners der Umstand berufsbedingter Aufwendungen (hier: Fahrtkosten) berücksichtigt worden ist, so sind diese Feststellungen des Prozessgerichts für das Vollstreckungsgericht nicht bindend. Vielmehr kann das Vollstreckungsgericht auch bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüche von den

OLG Frankfurt/Main (26 W 52/99) | Datum: 13.07.1999

FamRZ 2000, 614 InVo 2000, 209 NJW-RR 2000, 220 OLGReport-Frankfurt 1999, 301 [...]

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