Sortieren nach
Sind minderjährige Kinder zu Erben eingesetzt und ist ihr Vater zum Testamentsvollstrecker ernannt worden, dann ergibt sich aus der Doppelstellung als Testamentsvollstrecker einerseits und als gesetzlicher Vertreter der Erben andererseits ein Interessengegensatz, der die Wahrnehmung beider Aufgabenkreise durch ein und dieselbe Person ausschließt. Im Falle der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen sein und zwar auch dann, wenn der Testamentsvollstrecker von dem Erblasser vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit worden sein sollte.
DRsp I(174)273Nr.9 FamRZ 1993, 1122 OLGZ 1993, 392 Rpfleger 1993, 340 [...]