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»Bezeichnet ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der ein schriftliches Gutachten vorgelegt hat, ein zum Zwecke der Kritik angekündigtes Privatgutachten unbesehen als Gefälligkeitsgutachten, kann dies die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen.«
FamRZ 1998, 380 NJW 1998, 912 OLGReport-Zweibrücken 1998, 204 VersR 1998, 1438 [...]