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»1. Für die Bestimmung der Mittellosigkeit im Sinne des § 1835 Abs. 4 Satz 1 BGB ist entsprechend dem sich aus § 23 FGG ergebenden Grundsatz, daß das Landgericht in den Grenzen des Rechtsstreits vollständig an die Stelle der ersten Instanz tritt, auf die Einkünfte und das Vermögen des Betreuten zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. 2. Mit der - vom Senat gebilligten - Heranziehung der Regelungen des BSHG zur Bestimmung der Mittellosigkeit ist es nicht vereinbar, die Festsetzung der Betreuervergütung gegen die Landeskasse abzulehnen, weil der Sozialhilfeträger seinen aufgrund der Übernahme der Kosten für die Heimunterbringung des Betreuten bestehenden Rückgriffsanspruch hinsichtlich der über die Schongrenze hinausgehenden Vermögenswerte noch nicht durchgesetzt hat.«
BtPrax 1999, 32 FamRZ 1999, 799 NJWE-FER 1999, 58 OLGReport-Zweibrücken 1999, 106 [...]
»Wählt das Vormundschaftsgericht bei Betreuungsanordnung einen Berufsbetreuer mit Hochschulabschluß aus, dessen besondere Kenntnisse generell nutzbar sind (hier: Diplom - Ökonom unter anderem für den Bereich der Vermögenssorge), wirkt bereits die Bestellung vergütungssteigernd. Im Hinblick auf die in § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG enthaltene Vermutung ist im anschließenden Vergütungsverfahren nicht mehr zu prüfen, ob die durch Hochschulabschluß erworbenen besonderen Fähigkeiten im Rahmen der konkret zu bewältigenden Betreuungstätigkeit tatsächlich nutzbar waren beziehungsweise sein werden.«
BtPrax 2000, 89 JurBüro 2000, 370 OLGReport-Zweibrücken 2000, 238 [...]