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1. Die Vereinbarung der Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts stellt kein vertragliches gegenseitiges Nachgeben dar, ist also kein Vergleich im Sinne des § 779 BGB. 2. Dem beteiligten Rechtsanwalt entsteht daher keine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO. 3. Eine Vollstreckung aus einer einvernehmlichen Umgangsrechtsregelung kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht eine solche Vereinbarung billigt und ihr damit den Charakter einer eigenen Entscheidung gibt.
FPR 1996, 308 FPR 1997, 291 OLGReport-Oldenburg 1994, 343 Rpfleger 1995, 182 [...]