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Eine Vereinbarung eines in Deutschland lebenden türkischen Ehemannes mit seiner ihm nachgereisten türkischen Ehefrau, in welcher letztere sich verpflichtet hat, von Unterhaltsansprüchen gegenüber ihrem Ehemann abzusehen, da sie von dessen Eltern unterhalten werde, ist jedenfalls dann gemäß § 1614 Abs. 1 BGB i.V.m. § 134 BGB als nichtig anzusehen, wenn die nach der Übereinkunft an die Stelle des Unterhaltspflichtigen getretenen Dritten (die Eltern des Ehemannes) tatsächlich keine Unterhaltsleistungen erbringen. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Unterhaltsverzicht nach türkischem Recht zulässig wäre.
LSK-FamR/Hannemann, § 1614 BGB LS 11 NJW-RR 1992, 1094 [...]