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Der auf Wertermittlung in Anspruch genommene Ehegatte ist nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet, als er selbst dazu imstande ist. Im Rahmen der Wertermittlung des Endvermögens braucht der in Anspruch genommene Ehegatte dritte Personen, insbesondere Sachverständige, nicht zu beauftragen. Das schließt jedoch nicht aus, daß der Verpflichtete zu Einzelfragen Auskünfte einholen oder Hilfskräfte einschalten muß, um den Wert der Vermögensgegenstände zu ermitteln. Fallen dadurch Auslagen an, hat er diese als Kosten der Wertermittlung zu tragen. Soweit der auskunftsberechtigte Ehegatte Wertermittlung durch einen Sachverständigen verlangen kann, hat er die Kosten der Begutachtung zu tragen (BGH, FamRZ 1982, 682).
DRsp I(165)242b (Ls) FamRZ 1995, 736 FamRZ 1995, 736, 737 [...]