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Wenn die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner in ihrem eigenen Hausanwesen lebende Partnerin dem anderen Partner formlos zusagt, dieser könne im Falle ihres Vorversterbens im Hausanwesen wohnen bleiben, solange er lebe, so handelt es sich rechtlich um eine Leihe gemäß § 598 BGB. Denn in der Vereinbarung des Wohnrechts ist ein Vertrag mit dem Inhalt der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung auf Lebzeiten zu sehen. Ein derartiger Vertrag bedarf keiner besonderen Form. Die Vorschrift des § 571 BGB findet auf das unentgeltliche Überlassungsrecht keine Anwendung.
MDR 1999, 1271 NJW-RR 2000, 152 NZM 2000, 111 OLGReport-Köln 1999, 272 [...]