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1. Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB findet keine Anwendung, wenn der Vater des nichtehelichen Kindes zur Zeit des Beitritts bereits seinen gewöhnlichen Aufenthalt im alten Teil der Bundesrepublik Deutschland hatte. 2. Hat das nichteheliche Kind in dem für die Berechnung des vorzeitigen Erbausgleichs maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum teilweise in der ehemaligen DDR und teilweise im alten Teil der Bundesrepublik Deutschland gelebt, so ist bei leistungsfähigem Vater mit gewöhnlichem Aufenthalt im alten Teil der Bundesrepublik Deutschland auch für die Zeit des Aufenthalts des nichtehelichen Kindes in der ehemaligen DDR der fiktive in der Bundesrepublik Deutschland zu zahlende Unterhaltsbetrag anzusetzen. 3. Zur Unzumutbarkeit i.S. des § 1934 d Abs. 2 Satz 2 BGB.Sachverhalt Der Beklagte (Bekl.) begehrt Prozeßkostenhilfe für die Verteidigung gegen die Klage seines in der ehemaligen DDR geborenen nichtehelichen Sohnes auf vorzeitigen Erb- ausgleich nach § 1934 d BGB in Höhe des dreifachen Jahresunterhalts. Der Bekl. lebt seit 1975 in den alten Bundesländern, der Kl. seit 1984. Er hat den Erbausgleichsanspruch nach dem Unterhaltsanspruch aus der Zeit von August 1984 bis September 1986 mit durchschnittlich monatlich 213,42 DM berechnet. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 30.9.1992 den Antrag des Bekl. auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Die Beschwerde des Bekl. hatte teilweise Erfolg.
ErbPrax 1994, 275 MDR 1993, 453 NJ 1993, 462 OLGReport-Köln 1993, 74 OLGZ 1993, 487 [...]