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1. Bestellt das Gericht im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens (hier: Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB) einen Pfleger für das Kind nach § 50 FGG, dann ist der sorgeberechtigte Elternteil beschwerdeberechtigt, §§ 621a Abs. 1 ZPO, 19, 20 FGG, da die Bestellung eines Verfahrenspflegers den betroffenen Teil des Sorgerechts beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung des Elternrecht ist ebenso wie bei der Bestellung eines Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB darin zu sehen, daß ein Teilbereich der elterlichen Sorge nicht mehr von dem sorgeberechtigten Elternteil allein wahrgenommen werden kann. 2. Erscheint es nach den Umständen des Falles und insbesondere nach der Anhörung des Kindes nicht ausgeschlossen, daß ein Wechsel des Kindes zum anderen Elternteil erfolgen wird, und erscheint zudem die Kompetenz des sorgeberechtigten Elternteils, unter Hintansetzung der partnerschaftliche Konflikte sich im Interesse des Kindeswohls um eine einverständliche Lösung des Konflikts zu bemühen, stark eingeschränkt, so rechtfertigt dies die Folgerung, daß die Kindesinteressen unter Umständen den eigenen Interessen des sorgeberechtigten Elternteils nachgeordnet und damit im vorliegenden Verfahren nicht mehr sachgerecht verfolgt werden, und damit letztendlich die Bestellung eines Pflegers nach § 50 FGG.
FPR 1999, 356 FamRZ 1999, 41 Forum Familien- und Erbrecht 1999, 20 (LS) [...]