Sortieren nach
Das Wirtschaftsgeld geht nicht in das Vermögen der Ehefrau über, es wird ihr lediglich zur treuhänderischen Verwaltung im Interesse der gesamten Familie zur Verfügung gestellt. Sie darf es nur bestimmungsgemäß verwenden und deshalb nicht etwa davon übertriebene Geschenke an Dritte machen oder Kapital ansammeln. Abzurechnen ist gegebenenfalls dann, wenn über die Angemessenheit des Wirtschaftsgeldes Streit entsteht, wobei eine übertriebene Kontrolle ehewidrig wäre.
FamRZ 1984, 583 LSK-FamR/Fischer, §§ 1360, 1360a BGB LS 10 [...]